Rechtsprechung
BGH, 15.07.2021 - V ZR 6/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Nichtzulassungsbeschwerde im Streit um die Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage: Wert der Beschwer des zur Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den beseitigungspflichtigen Wohnungseigentümer verurteilten, ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Beschwer bei der Verurteilung zur Duldung des Rückbaus baulicher Veränderungen
Verfahrensgang
- AG Niebüll, 01.02.2019 - 18 C 2/18
- LG Itzehoe, 18.12.2020 - 11 S 12/19
- BGH, 15.07.2021 - V ZR 6/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.09.2019 - V ZR 224/18
Berücksichtigung des Interesse des Wohnungseigentümers beim Gegenstandswert; …
Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZR 6/21
a) Im Ausgangspunkt weist der Beklagte allerdings zu Recht darauf hin, dass sich die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der zur Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verurteilt wird, grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme der Beseitigung bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NJW-RR 2019, 1415 Rn. 2 mwN). - BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20
Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als …
Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZR 6/21
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat…, Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, juris Rn. 3 - jeweils mwN). - BGH, 18.03.2021 - V ZR 156/20
Geltendmachung des Anspruchs einer Grundstückseigentümerin auf Unterlassung ohne …
Auszug aus BGH, 15.07.2021 - V ZR 6/21
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 18. März 2021 - V ZR 156/20, juris Rn. 4;… Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 21/20, juris Rn. 3 - jeweils mwN).
- BGH, 16.03.2022 - IV ZR 20/21
Nichtzulassungsbeschwerde: Bestimmung des Beschwerdewerts
Im Sinne dieser Vorschrift entspricht der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2021 - V ZR 6/21, WuM 2021, 655 Rn. 3;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist darzulegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen will, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt (…Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02, VersR 2002, 1578 unter 1 [juris Rn. 3];… BGH, Beschlüsse vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20, aaO; vom 15. Juli 2021 - V ZR 6/21, aaO;… vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, aaO).